Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteMuseum Sorbsiche Webstube | zur StartseiteSteinitzer Treppe | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteSteinitzer Treppe (Foto: Marco Wentworth) | zur Startseite
Teilen auf Facebook   Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Öffentliche Bekanntmachung PflB Preilack Streumen, Az. 27.2-1-234

Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

Planfeststellungsbeschluss und wasserrechtliche Erlaubnis für die Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack – Streumen (559/560) im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain

 

vom 26.05.2025

 

Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 9. Mai 2025 - Aktenzeichen 27.2-1-234 ist der Plan für die Errichtung und den Betrieb der Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack – Streumen (559/560) der 50Hertz Transmission GmbH festgestellt und die wasserrechtliche Erlaubnis erlassen worden.

 

I. Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses 

 

Der verfügende Teil des Beschlusses (Abschnitt A, Ziffer A.1) lautet auszugsweise:

 

„Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 74 VwVfG wird der Plan der 50Hertz Transmission GmbH in Gestalt der 1. Planänderung vom 07.10.2024 für die Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack - Streumen (559/560) im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain mit: 

 

  • dem Ersatzneubau auf 5,2 km Länge vom Mast 85n (alt 85) bis zum Mast 99n (alt 96) sowie) sowie 

  • dem anschließenden Rückbau der bestehenden 380-kV-Freileitung mit 12 Altmasten von Bestandsmast 85 bis 96 nach deren Außerbetriebssetzung und erfolgreicher Sanierung des Tagebaus durch die LMBV und 

  • der Errichtung eines verdichteten Stützkörpers (Mediendamm) zwischen Mast 95n und Mast 96n einschließlich Montage- und Zufahrtsflächen (geotechnischer Sperrbereich) und 

 

mit den Änderungen und Ergänzungen, die sich aus den eingeschlossenen Erlaubnissen / Genehmigungen unter A.2, den Zusagen der Vorhabenträgerin in A.7 sowie den Inhalts- und Nebenbestimmungen in A.8 ergeben, festgestellt. 

 

Das unter B.2 beschriebene Vorhaben besteht aus den in A.6 genannten Unterlagen.

 

Dieser Beschluss wirkt auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger der Vorhabenträgerin.“ 

 

II. Eingeschlossene Entscheidungen 

 

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt eigenständig. Der Planfeststellungsbeschluss konzentriert insbesondere:

 

A.2.1 Natur- und artenschutzrechtliche Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen 

 

Zulassung der mit der Umverlegung der 380-kV-Freileitung Preilack - Streumen verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Kompensation gemäß §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 BNatSchG. 

 

Ausnahme gemäß § 5 der Verordnung des Landkreises Spree-Neiße (LK SPN) zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern von den Verboten gemäß § 3 - 15 für geschützte Landschaftsbestandteile durch die dauerhafte Entfernung im gehölzfrei zu haltenden Schutz-streifen. 

 

Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG für die Beseitigung, Beschädigung oder sonstige erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung von geschützten Alleebäumen und Einzelbäumen durch die dauerhafte Ent-fernung von Allee- und Einzelbäumen im gehölzfrei zu haltenden Schutzstreifen.

 

Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG von dem Verbot gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG der Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchti-gung der gesetzlich geschützten Biotope 

081032 Wasserfeder-Schwarzerlenwald 1.992 m² 

081032 Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald 13.606 m² 

durch den gehölzfrei zu haltenden Schutzstreifen.

 

A.2.2 Forstrechtliche Genehmigungen 

 

Genehmigung zur dauerhaften Waldumwandlung von 1.334 m² gemäß § 9 Abs. 1 BWaldG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 LWaldG auf den Grundstücken der Maststandorte M 85n bis M 99n. 

 

Genehmigung zur temporären Waldumwandlung von 505.028 m² gemäß § 9 Abs. 1 BWaldG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 LWaldG auf den unter B.6.8.1.2 benannten und in der PFU, Unterlage 7 Wald- und Hagpläne, Unterlage 13.8 Antrag auf Waldumwandlung darge-stellten sowie in der Stellungnahme des Forstamtes Spree-Neiße (LFB_SEDK_Obf-CB- 3600/1629+11# 417542/2024) benannten Grundstücken für den Schutzstreifen, die Bau- und Montageflächen und deren Zuwegungen, ausgenommen die vorgenannten Maststandorte. 

 

Genehmigung gemäß § 10 BWaldG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG für die Erstaufforstungs-maßnahmen E 2, E 4 und E 5.

 

A.2.3 Wasserrechtliche Genehmigung 

 

Genehmigung der Errichtung von Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 BbgWG i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG für die Kreuzung der in der Kreuzungsliste in der PFU, Unterlage 5.2 aufgeführten oberirdischen Gewässer. Sie ist gemäß § 87 Abs. 4 BbgWG auf die Nutzungsdauer der Anlage befristet.

 

A.2.4 Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis 

 

Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BbgDSchG zur Durchführung von Erdarbeiten, die die bishe-rige Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale (gemäß der Auflistung im Abschnitt B.6.13.2) bergen, verändern. 

 

A.2.5 Straßenrechtliche Genehmigungen 

 

Zustimmung gemäß § 24 Abs. 2 BbgStrG zur Errichtung der Masten M 89n, M 90n und M 91n in der Anbaubeschränkungszone der L 52 die verkehrliche Erschließung der baulichen Anla-gen über zwei bereits vorhandene Zufahrten an der L 52 im Abschnitt 090 bei km 2,04 links und an der L 52 im Abschnitt 090 bei km 3,285 rechts außerhalb der Ortsdurchfahrt.

 

III. Wasserrechtliche Erlaubnis 

 

Der Vorhabenträgerin, 50Hertz Transmission GmbH, Heidestraße 2 in 10557 Berlin, wird auf 

Antrag vom 28.09.2022 (A.6, PFU, Unterlage 13.9, ergänzende Mail vom 29.11.2024), unbe-schadet der Rechte Dritter die widerrufliche und bis 31.12.2027 befristete wasserrechtliche 

Erlaubnis (WRE) im Einvernehmen gemäß § 19 Abs. 1 und 3 WHG i. V. m. § 126 Abs. 1 BbgWG mit dem LK SPN als zuständige untere Wasserbehörde (uWB) gemäß § 8 ff. und 3 WHG i. V. m. §§ 28, 29 BbgWG zur folgenden Benutzung von Gewässer durch das Fördern aus dem vorhandenen Filterbrunnen (Brunnen 3) und Einleiten von Stoffen in das Grundwas-ser erteilt.

 

Das geförderte Grundwasser dient als Zugabewasser bei der Anwendung des erforderlichen 

Rütteldruckverfahrens zur Herstellung des verdichteten Stützkörpers (Mediendamm) für die 

Sicherung der Standsicherheit an den zwei Maststandorten M 95n und M 96n (siehe A.6, PFU, 

Unterlage 13.9, Anl. 1 und 2). 

 

IV. Auflagen, Zusagen, Entscheidungen über Einwendungen 

 

Der Planfeststellungsbeschluss ordnet darüber hinaus Nebenbestimmungen (Abschnitt A, Zif-fer 8.) zu Energiewirtschaftsrecht, Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft, Gewässerschutz, Immissionsschutz, Denkmalschutz, Verkehr, Versorgungsleitungen, Abfall und Boden an. 

 

Der Planfeststellungsbeschluss führt die Zusagen (Abschnitt A, Ziffer 7.) auf, die die Vorha-benträgerin in den schriftlichen Erwiderungen auf Stellungnahmen und Einwendungen im An-hörungsverfahren getroffen und damit Forderungen Rechnung getragen hat.

 

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über die erhobenen Einwendungen entschieden wor-den. Die im Anhörungsverfahren erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen, soweit sie nicht durch Planänderungen, Inhalts- und Nebenbestimmungen oder Vorbehalte in diesem Beschluss beziehungsweise durch Zusagen oder Planänderungen des Vorhabenträgers be-rücksichtigt worden sind oder sich im Laufe des Anhörungsverfahrens auf andere Weise erle-digt haben, werden zurückgewiesen. Die Gründe hierfür ergeben sich aus der Begründung des Beschlusses (Abschnitt B, Ziffern B.6.20).

 

V. Rechtsbehelfsbelehrung 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Ober-verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, erhoben werden. 

 

Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung (§ 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG).

 

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststel-lungsbeschluss nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, gestellt und be-gründet werden (§ 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG). 

 

VI. Zugänglichmachen des Planfeststellungsbeschlusses 

 

Der Planfeststellungsbeschluss sowie die planfestgestellten Unterlagen sind für die Dauer von zwei Wochen und zwar vom 03.06.2025 bis einschließlich 16.06.2025 auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde zugänglich (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG):

 

https://lbgr.brandenburg.de/lbgr/de/planfeststellung/planfeststellung-energie/planfeststellungsverfahren/

 

Startseite →Menüleiste rechts →Genehmigungsverfahren →Planfeststellungsverfahren →Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG →Umverlegung 380-kV-Freileitung Preilack-Streumen (559/560) im Bereich des ehemaligen Tagebaus Greifenhain 

Einem Betroffenen oder demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu er-reichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde (LBGR) gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speicher-mediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. 

 

VII. Hinweise zur Zustellung 

 

Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Vorhabenträgerin zugestellt. Nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben.

 

Im Auftrag 

 

gez. Sell

Weitere Informationen